AWOLI e. V. Konstanz

Ziele des Vereins

  • Ermöglichen und Erleichtern des Zusammenlebens zwischen verschiedenen Kulturen in dem man die Möglichkeit stellt sich besser Kennlernen durch mehrere Veranstaltungstreffen.
  • Fördern von Schwesternschaft und Brüderschaft, freundschaftlichen Beziehungen zwischen den 3. Welt Ländern durch Zusammenarbeit mit unterschiedlich Hilfeorganisation in diese Länder damit wir demselben Ziel erreichen.
  • Fördern freundschaftlichen und langlebigen Beziehungen zwischen der entwickelten Welt und den 3. Welt Ländern bei gegenseitigem Respekt und Zusammenarbeit mit der entwickelten Welt
  • Kampf gegen soziale Ungleichheit, Krankheiten (Malaria, AIDS, usw.) durch Aufbau von Krankenstationen für erste Hilfe
  • Ermutigung zur Rückkehr Afrikaner durch Zusammenarbeit mit den Afrikanischen Regierungen damit sie die Konditionen für die Rückkehr erleichtern
  • Förderung von Schule, Sport und afrikanischer Kultur, durch Aufbau von Schulen und Spenden Sportschuhen im Sportschule, Fördern der Lust zur Forschung in dem wir die Lust bei der Ju-gend aufwecken während ihre Ausbildung.

 

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Finanzierung

Die Einnahme des Vereins setzen sich zusammen aus

  1. Spenden
  2. Mitgliedsbeiträgen
  3. Einnahmen aus Veranstaltungen

Struktur

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Beirat
  • Finanzausschuss

Mitgliederversammlung


  • In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  • Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Monat statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist (Einsende-frist) von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens einen Tag vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungs-leiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
  • Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  • Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, inner-halb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für die Wahl oder Abwahl des Vorstandes oder Änderung der Satzung ist jedoch in jedem Falle die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich.
  • Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Ei-ne Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  • Über die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Niederschritt aufzunehmen. Sie soll mindestens die Art der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse, das Datum und die Namen derjenigen, die die Versammlungsbeschlüsse zu beurkunden haben, enthalten. Die Beurkundung er-folgt durch den Generalsekretär, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister. Sind der Generalsekretär und der Schatzmeister nicht anwesend, bestimmt die Vollversammlung aus der eigenen Reihe einen Protokollführer.

Vorstand


Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder sollten folgende Bedingungen erfüllen:

    • makellose Vorbildfunktion
    • Mindestens 2 Jahre Mitgliedschaft
    • Der Verein wird vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und Generalsekretär. Beide sind einzeln vertretungsbefugt. In geeigneten Fällen kann der Vorstand oder die Mitglieder-versammlung einem Mitglied die Vertretungs-Vollmacht erteilen.
    • Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden.
    • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei an-wesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Generalsekretärs. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
    • Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu-ständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    • Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
    • Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    • Die Erstellung eines Jahresberichts, der der Mitgliederversammlung nach Abschluss eines Geschäftsjahres vorzulegen ist.

Beirat


Der Beirat ist das Bindeglied zwischen der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.

Aufgaben

  • Beratende Funktion
  • Sorgen um das Überleben der Verein in Krisenzeiten
  • Entlastung des Vorstandes
  • Erstellung eines Jahresberichts am Ende des Geschäftsjahres, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.


Mitgliedsbeiträge

Der Beirat besteht aus drei Personen und ist am gleichen Tag wie der Vorstand zu wählen, für die Dauer von drei Geschäftsjahren. Er bestimmt selbst seinen Sprecher. Mitglieder des Beirates sollten folgende Bedingungen erfüllen:

  • Mindestens drei Jahre Mitgliedschaft im Verein
  • Aktive Teilnahme an den Mitgliederversammlungen
  • Lückenlose Zahlung der Mitgliederbeiträge

Finanzausschuss


Aufgaben

  • Erarbeiten der finanziellen Ziele des Vereins
  • Finanzkontrolle und Informationspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung. Hierzu ist der Schatzmeister verpflichtet dem Finanzausschuss die Kassenbücher offen zu legen und je nach Bedarf an dessen Sitzungen teilzunehmen, wobei er jedoch bei Abstimmungen kein Stimmrecht hat.
  • Erstellung eines Jahresberichts am Ende des Geschäftsjahres, der der Mitgliederversammlungen vorzulegen ist.


Mitgliedschaft

Der Finanzausschuss besteht aus drei Personen und ist am gleichen Tag wie der Vorstand zu wählen, für die Dauer von drei Geschäftsjahren. Er bestimmt selbst seinen Sprecher. Mitglieder des Finanzausschusses sollten folgende Bedingungen erfüllen:

    • Mindestens ein Jahr Mitgliedschaft im Verein
    • Aktive Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen
    • Lückenlose Zahlung der Mitgliederbeiträge

Partner

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