Satzung

Satzung AWOLI e. V.

Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein Génération du Tiers Monde führt ab jetzt den Namen AWOLI. AWOLI steht für African Way of Life. Gleichzeitig bedeutet AWOLI in einigen afrikanischen Sprachen „Wer bist du?“, „Wer ist da?“
  2. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.
  3. Der Vereinssitz ist in Konstanz am Bodensee. Adresse: Mittelsberg 2, 78465 Konstanz. Der Sitz des Vereins kann in ei-ne andere Gemeinde verlegt werden, wenn mehr als 2/3 der Mitglieder zustimmen.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins läuft vom 18. Mai bis zum 17. Mai des darauffolgenden Jahres.

Vereinszweck

Der Verein hat folgende Zwecke:

  • Ermöglichen und Erleichtern des Zusammenlebens zwischen verschiedenen Kulturen in dem man die Möglichkeit stellt sich besser Kennlernen durch mehrere Veranstaltungstreffen,
  • Fördern von Schwesternschaft und Brüderschaft, freundschaftlichen Beziehungen zwischen den 3. Welt Ländern durch Zusammenarbeit mit unterschiedlich Hilfeorganisation in diese Länder damit wir demselben Ziel erreichen,
  • Fördern freundschaftlichen und langlebigen Beziehungen zwischen der entwickelten Welt und den 3. Welt Ländern bei gegenseitigem Respekt und Zusammenarbeit mit der entwickelten Welt,
  • Kampf gegen soziale Ungleichheit, Krankheiten (Malaria, AIDS, usw.) durch Aufbau von Krankenstationen für erste Hilfe,
  • Ermutigung zur Rückkehr Afrikaner durch Zusammenarbeit mit den Afrikanischen Regierungen damit sie die Konditionen für die Rückkehr erleichtern,
  • Förderung von Schule, Sport und afrikanischer Kultur, durch Aufbau von Schulen und Spenden Sportschuhen im Sportschule,
  • Fördern der Lust zur Forschung in dem wir die Lust bei der Jugend aufwecken während ihre Ausbildung.

Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung und der Entwicklungshilfe.
  2. Der Verein, der keine eigenwirtschaftlichen Zwecke verfolgt, ist selbstlos tätig und erstrebt keinen Gewinn. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen.

Finanzen des Vereins

Die Einnahme des Vereins setzen sich zusammen, aus:

  1. Spenden
  2. Mitgliedsbeiträge
  3. Einnahmen aus Veranstaltungen

Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das siebte Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung bzw. Unterschrift des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung nach freiem Ermessen. Es besteht keine Verpflichtung, dem Antragsteller bei Ablehnung des Antrages die Gründe mitzuteilen.
  3. Auf Vorschlag von mindestens 5 Vereinsmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.

Dauer und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft ist am Ende jedes Geschäftsjahres schriftlich mit einer Frist von 8 Wochen vor Ende des Geschäftsjahres zu erneuern. Wird die Mitgliedschaft nicht erneuert, ruht sie. Das betreffende Mitglied ist dann weder stimmberechtigt noch wählbar. Ruht die Mitgliedschaft 2 Jahre in Folge, so wird die betroffene Person automatisch aus dem Verein aus-geschlossen, eine Wiederaufnahme erfolgt dann nur durch einen neuen schriftlichen Antrag.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  3. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat, kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden.
  4. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.
  5. Die Ehrenmitgliedschaft erlischt durch Aberkennung durch die Mitgliederversammlung, durch schriftlichen Rücktritt oder mit dem Tode.

Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben.
  2. Höhe und Fälligkeit der Beiträge werden nach Vorschlag des Finanzausschusses durch die Mitgliederversammlung am Anfang jedes Geschäftsjahres festgesetzt.
  3. Die Mitgliederversammlung kann in geeigneten Fällen die Zahlung der Beiträge ganz oder teilweise Stunden.
  4. Ehrenmitglieder und Mitglieder, deren Mitgliedschaft ruht, sind von der Pflicht zur Zahlung der Jahresbeiträge befreit.

Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: Die Mitgliederversammlung, der Vorstand, der Beirat und der Finanzausschuss.

Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  2. Die Mitgliederversammlung findet alle zwei Monat statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist (Einsendefrist) von einer Woche schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens einen Tag vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekanntzugeben.
  3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär, bei dessen Verhinderung vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Für die Wahl oder Abwahl des Vorstandes oder Änderung der Satzung ist jedoch in jedem Falle die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder erforderlich.
  5. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Ei-ne Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
  6. Über die in der Vollversammlung gefassten Beschlüsse ist ein Niederschritt aufzunehmen. Sie soll mindestens die Art der Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse, das Datum und die Namen derjenigen, die die Versammlungsbeschlüsse zu beurkunden haben, enthalten. Die Beurkundung er-folgt durch den Generalsekretär, bei dessen Verhinderung durch den Schatzmeister. Sind der Generalsekretär und der Schatzmeister nicht anwesend, bestimmt die Vollversammlung aus der eigenen Reihe einen Protokollführer.

 

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem Generalsekretär, dem Schatzmeister.
  2. Die Vorstandsmitglieder sollten folgende Bedingungen erfüllen
  3. – makellose Vorbildfunktion
  4. – Mindestens 2 Jahre Mitgliedschaft
  5. Der Verein wird vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden und Generalsekretär. Beide sind einzeln vertretungsbefugt. In geeigneten Fällen kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung einem Mitglied die Vertretungs-Vollmacht erteilen.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Generalsekretär unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen werden. Die Einberufungsfrist von drei Tagen soll eingehalten werden.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des Generalsekretärs. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  8. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zu-ständig, soweit sie nicht einem anderen Organ zugewiesen sind. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
  9. – Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung,
  10. – Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  11. – Die Erstellung eines Jahresberichts, der der Mitgliederversammlung nach Abschluss eines Geschäftsjahres vorzulegen ist.

 

Beirat

Der Beirat ist das Bindeglied zwischen der Mitgliederversammlung und dem Vorstand.

Aufgaben

  • Beratende Funktion
  • Sorgen um das Überleben der Verein in Krisenzeiten
  • Entlastung des Vorstandes
  • Erstellung eines Jahresberichts am Ende des Geschäftsjahres, der der Mitgliederversammlung vorzulegen ist.


Mitgliedsbeiträge

Der Beirat besteht aus drei Personen und ist am gleichen Tag wie der Vorstand zu wählen, für die Dauer von drei Geschäftsjahren. Er bestimmt selbst seinen Sprecher. Mitglieder des Beirates sollten folgende Bedingungen erfüllen:

  • Mindestens drei Jahre Mitgliedschaft in der Verein,
  • Aktive Teilnahme an den Mitgliederversammlungen,
  • Lückenlose Zahlung der Mitgliederbeiträge.

 

Finanzausschuss

Aufgabe

  • Erarbeiten der finanziellen Ziele des Vereins
  • Finanzkontrolle und Informationspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung. Hierzu ist der Schatzmeister verpflichtet dem Finanzausschuss die Kassenbücher offen zu legen und je nach Bedarf an dessen Sitzungen teilzunehmen, wobei er jedoch bei Abstimmungen kein Stimmrecht hat.
  • Erstellung eines Jahresberichts am Ende des Geschäftsjahres, der der Mitgliederversammlungen vorzulegen ist.


Mitgliedschaft

Der Finanzausschuss besteht aus drei Personen und ist am gleichen Tag wie der Vorstand zu wählen, für die Dauer von drei Geschäftsjahren. Er bestimmt selbst seinen Sprecher. Mitglieder des Finanzausschusses sollten folgende Bedingungen erfüllen:

  • Mindestens ein Jahr Mitgliedschaft in der Verein,
  • Aktive Teilnahme an den Mitgliedsversammlungen,
  • Lückenlose Zahlung der Mitgliederbeiträge.

Wahlen

  1. Der Vorstand, der Beirat und der Finanzausschuss wer-den von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahre gewählt. Die bleiben jedoch bis zu Neuwahlen im Amt.
  2. Die Wahlen sind 8 Wochen vor Wahltermin anzukündigen. Vorschläge sind dann schriftlich an den Beirat zu adressieren, und zwar bis spätestens zwei Wochen vor Wahltermin. Wird der Wahltermin verschoben, verschiebt sich entsprechend auch die Kandidatur Frist. Nach Sortierung und Prüfung wird eine Kandidatenliste aufgestellt und den Mitgliedern mit Einladung zugesandt. Kandidaturen für den Beirat und Finanzausschuss können in ge-eigneten Fällen (z.B. keine schriftliche Bewerbung) und nach freiem Ermessen des Wahlleiters am Tag der Wahl noch angenommen werden.
  3. Der Vorstand wird als Team gewählt.
  4. Mitglieder des Beirates und des Finanzausschusses werden einzeln gewählt.
  5. Gewählt ist derjenige, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. Wahlen werden geheim durchgeführt.

Protokoll

  1. Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden des Vorstands oder Generalsekretär zu unterschreiben.
  2. Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fälle schriftlich erfasst, werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, dass dem Vorsitzenden des Vorstands oder dem Generalsekretär unterzeichnet wird.

Haftung

  1. Die Haftung des Vereins sowie der Vorstandsmitglieder beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder in Rede stehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder, insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
  2. Der Verein ist gegenüber den Vorstandsmitgliedern dazu verpflichtet, diese von allen gegen sie gerichteten Ansprüchen, die aus ihrer Tätigkeit für den Verein entstehen, freizustellen, soweit die Ansprüche nicht auf einer vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen.

Auflösung des Vereins

  1. Der Verein ist auf unbeschränkte Dauer eingerichtet.
  2. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  3. Nach Auflösung erfolgt die Liquidation des Vereins.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die im Sinne von 3)genannten Personen vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  5. Das nach Beendigung der Liquidatoren vorhandene Vermögen fällt an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 der vorstehenden Vereinssatzung genannten allgemein förderungswürdigen gemeinnützigen Zwecke i.S. von § 52 AO. Die Mitgliederversammlung beschließt, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vereinsvermögen zufällt.
  6. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird, seine Rechtsfähigkeit verliert oder der Steuerbegünstigte Zweck wegfällt.
  7. Die Mitglieder dürfen bei Auflösung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

Gerichtsstand

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche und Streitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern ist der Sitz des Vereins.